AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VAM INSURANCE
Beschlossen vom Vorstand der VAM Insurance am [Datum einfügen]
Die VAM Insurance (kurz "VAM") vermittelt unabhängig von ihren eigenen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig von den Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen Versicherern und Versicherungskunden (kurz "VK"). Der von VK beauftragte VAM zur Interessenwahrung in privaten und betrieblichen Versicherungsangelegenheiten handelt im Interesse beider Parteien des Versicherungsvertrags, wobei die Interessen des VK überwiegend zu wahren sind. Der VAM erbringt seine Leistungen gemäß den Bestimmungen des MaklerG, den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und einem gesonderten Maklervertrag mit dem VK mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die AGB bilden ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung die verbindliche Grundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen VK und VAM sowie für die Abwicklung von Geschäftsfällen.
1. Pflichten der VAM:
1.1. Interessenwahrung des Versicherungskunden (VK):
Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte Beratung und Aufklärung des VK über den vermittelten Versicherungsschutz, der den individuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten entspricht. Der VAM erstellt auf Grundlage der vom VK zur Verfügung gestellten Informationen und übergebenen Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse und ein entsprechendes Deckungskonzept.
1.2. Ermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes:
Der VAM ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den bestmöglichen Versicherungsschutz für den VK zu ermitteln. Die Interessenwahrnehmung beschränkt sich auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich, während die Vermittlung an andere Versicherer nur gegen eine Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand erfolgt. Dabei berücksichtigt der VAM das Preis-Leistungs-Verhältnis, einschließlich der Versicherungsprämie, der Fachkompetenz des Versicherers, seiner Abwicklungspraxis bei Schadenfällen, Kulanzbereitschaft, Vertragslaufzeiten, Optionen für Schadenfallkündigungen und Selbstbehalte.
1.3. Spezielle Tätigkeiten und Entgeltvereinbarung:
Der VAM ist nur nach gesonderter Entgeltvereinbarung zur Durchführung von Tätigkeiten gemäß § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen usw.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheins) des MaklerG verpflichtet. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Verbrauchergeschäfte.
1.4. Unterstützung im Versicherungsfall und laufende Überprüfung:
Für Tätigkeiten gemäß § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfällen usw.) und Z. 7 (laufende Überprüfung usw.) des MaklerG besteht ebenfalls nur bei vorheriger Entgeltvereinbarung eine Verpflichtung seitens des VAM.
1.5. Verschwiegenheitspflicht und Datenverarbeitung:
Der VAM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm im Rahmen seiner Beratung bekannt werden, zu wahren. Der VAM gibt dem Versicherer nur solche Informationen weiter, die zur Beurteilung des zu versichernden oder bereits versicherten Risikos erforderlich sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
Änderungen dieser AGB:
Die VAM behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit anzupassen. Alle Änderungen werden auf der Website der VAM veröffentlicht. Es liegt im Verantwortungsbereich des VK, regelmäßig die aktuellen AGB der VAM einzusehen.
2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)
2.1. Mitteilungspflicht und Zusammenarbeit:
Der VK verpflichtet sich, alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für die korrekte Erfüllung des Auftrags durch den VAM notwendigen und relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bereitzustellen. Ebenso ist der VK dazu verpflichtet, dem VAM alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, wie beispielsweise Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandsaufenthalte, erhöhte Gefahren etc. Falls erforderlich, nimmt der VK an einer Risikobesichtigung durch den VAM oder den Versicherer nach vorheriger Absprache und Terminvereinbarung teil und weist von sich aus auf besondere Gefahren hin.
2.2. Wirkung des Versicherungsantrags:
Der VK erkennt an, dass ein von ihm oder für ihn vom VAM unterzeichneter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und die Annahme durch den Versicherer erfordert. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen der Unterzeichnung des Versicherungsantrags und seiner Annahme durch den Versicherer eine ungedeckte Zeitspanne bestehen kann. Der VK prüft alle vom VAM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und etwaige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag und teilt dem VAM diese zur Korrektur mit.
2.3. Schriftlichkeit von Aufträgen und Anweisungen:
Der VK ist sich bewusst, dass mündliche Nebenabreden mit dem VAM oder seinen Mitarbeitern unwirksam sind. Alle Aufträge und Anweisungen an den VAM müssen schriftlich erteilt werden. Abweichungen von dieser Schriftlichkeitsanforderung bedürfen ebenfalls der Schriftform. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Verbrauchergeschäfte.
2.4. Obliegenheiten im Versicherungsfall:
Der VK ist sich bewusst, dass er als Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten gemäß Gesetz und den Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat. Die Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
3. Sonstiges:
3.1. Haftungsbeschränkung des VAM:
Aufgrund der Vielzahl und Vielfalt der Geschäftsvorfälle ist die Haftung des VAM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme begrenzt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.
3.2. Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche:
Schadenersatzansprüche gegen den VAM können vom VK nur innerhalb von 6 Monaten – bei Verbrauchergeschäften von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch maximal 3 Jahre ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.
3.3. Rechtsnachfolge und Änderung der Vertragspartner:
Die AGB gelten auch für Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Beide Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, um die Weitergeltung der AGB sicherzustellen, auch im Falle einer Änderung der Rechtsform des VK oder des VAM, Einbringung des Unternehmens oder Vermögens in eine Gesellschaft, Fusion oder jede andere Änderung der Rechtsperson des VK oder des VAM. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Verbrauchergeschäfte.
3.4. Mitteilungspflicht bei Änderungen:
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dem anderen Teil jede Änderung in ihrer Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Entgeltanspruch:
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen steht dem VAM als Entgelt die Provision zu. Darüber hinaus kann gemäß schriftlicher Vereinbarung ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden. Gemäß Abschnitt 1.2., 1.3. und 1.4. steht dem VAM ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.
5. Örtlicher Geltungsbereich:
5.1. Örtliche Beschränkung:
Die Tätigkeit des VAM ist, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf Österreich beschränkt.
5.2. Anwendbares Recht und Erfüllungsort:
Sofern im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Ort der Berufsniederlassung des VAM.
5.3. Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VAM anzurufen. Für Verbraucher gilt dies am Ort ihres Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder ihrer Beschäftigung, sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen im Einzelfall entgegenstehen.
6. Abweichende Vereinbarungen und Salvatorische Klausel:
Abweichende Vereinbarungen von diesen AGB bedürfen eines gesonderten schriftlichen Maklervertrages. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.